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AGBs

1. PRÄAMBEL

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Eingang einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat.

2.2. Hat der Verkäufer bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.

3. PLÄNE UND UNTERLAGEN

3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dgl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und zur Herstellung des Liefergegenstands oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Verkäufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht; oder b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers enthält.

3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Verkäufer vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden und die zur Herstellung des Liefergegenstands oder einzelner Teile benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Verkäufer sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben.

3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Verkäufer bei Beginn der Gewährleistungsfrist (vgl. Art. 9) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen – ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Aufstellung, Inbetriebnahme und Benutzung des Liefergegenstands sowie die Instandhaltung aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) zu ermöglichen. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Verkäufer ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.

4. VERPACKUNG

4.1. Mangels abweichender Vereinbarung

a)verstehen sich die Preise ohne Verpackung ab Werk;

5. KONTROLLE UND ABNAHMEPRÜFUNG

KONTROLLE

5.1. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.

5.2. Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muss er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.

ABNAHMEPRÜFUNG

5.3. Abnahmeprüfungen finden (wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind) im Werk des Verkäufers während der normalen Arbeitszeit statt.

5.4. Der Verkäufer muss den Käufer so rechtzeitig verständigen, dass dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Lässt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er vom Verkäufer das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann.

5.5. Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer vertraglich vorgesehenen Prüfung am Aufstellungsort) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Verkäufer so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.

5.6. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Verkäufer alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.

5.7. Sind im Vertrag Abnahmeprüfungen am Aufstellungsort vorgesehen, so werden die hierfür geltenden Bedingungen von den Parteien besonders vereinbart.

6. GEFAHRÜBERGANG

6.1. Vorbehaltlich Artikel 7 Nr. 6 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2010) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art. des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als ,,ab Werk“ verkauft.

6.2. Bei Verkauf ,,ab Werk“ muss der Verkäufer dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

7. LIEFERFRIST

7.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:

  1. a) Datum des Vertragsschlusses nach Artikel 2, oder
  2. b) Datum, an dem der Verkäufer eine vertraglich vor Fabrikationsbeginn zu leistende Anzahlung erhält.

7.2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Artikel 10 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Dies gilt auch — abgesehen von dem in Nr. 5 dieses Artikels erwähnten Fall —, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Lieferfrist eintritt.

7.3. Ist im Vertrag eine verbindliche Lieferfrist vorgesehen, liefert der Verkäufer aber nicht innerhalb der vereinbarten (oder nach Nr. 2 dieses Artikels verlängerten) Frist, so kann der Käufer eine Ermäßigung des Vertragspreises verlangen, vorausgesetzt, dass er innerhalb angemessener Frist dieses Verlangen an den Verkäufer schriftlich stellt; dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er keinen Schaden erlitten hat. Die Ermäßigung entspricht 0,5% vom Wert wie er sich aus dem Vertrag für den Teil des Liefergegenstands ergibt, der infolge der Lieferverzögerung nicht in der vorgesehenen Weise benutzt werden konnte. Sie wird für jede volle Woche der Verzögerung vom vertraglichen Lieferzeitpunkt an berechnet, kann jedoch im Ganzen den Höchstsatz von 5% vom Wert nicht überschreiten. Sie wird mit den vom Käufer ab Lieferung zu leistenden Zahlungen verrechnet. Vorbehaltlich Nr. 5 dieses Artikels schließt diese Preisermäßigung jede weitere Schadensersatzpflicht des Verkäufers wegen Lieferverzögerung aus.

7.4. Ist die vertraglich vorgesehene Lieferfrist nur annähernd maßgeblich, so kann nach Ablauf von zwei Dritteln dieser Frist jede der Parteien die andere schriftlich auffordern, eine verbindliche Lieferfrist zu vereinbaren. Ist im Vertrag keine Lieferfrist angegeben, so kann jede Partei 6 Monate nach Vertragsschluss in gleicher Weise verfahren. Einigen sich die Parteien in einem dieser Fälle nicht, so kann jede Partei nach Artikel 15 zur Festlegung einer angemessenen Lieferfrist das Schiedsgericht anrufen. Die auf diese Weise festgelegte Lieferfrist gilt als vertragliche Lieferfrist, die Bestimmungen in Nr. 5 dieses Artikels finden daher auf sie Anwendung.

7.5. War der Käufer berechtigt, hinsichtlich eines Teiles des Liefergegenstands den in Nr. 5 dieses Artikels bestimmten Höchstbetrag der Preisermäßigung zu verlangen (oder hätte ihm ein solches Recht zugestanden, wenn er nach dieser Bestimmung eine Preisermäßigung verlangt hätte), so kann er dem Verkäufer schriftlich eine letzte Frist zur Lieferung setzen; diese Frist muss in angemessener Weise die bereits vorliegende Lieferverzögerung berücksichtigen. Unterlässt es der Verkäufer aus irgendeinem Grund, alles zu tun, was ihm obliegt, um innerhalb dieser Frist seine Lieferverpflichtung zu erfüllen, so kann sich der Käufer hinsichtlich dieses Teiles des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Verkäufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles innerhalb der Grenzen von 5% und 25% des Wertes, der sich aus dem Vertrag für den Teil des Liefergegenstands ergibt, der infolge der Nichtlieferung des Verkäufers nicht wie vorgesehen benutzt werden konnte.

7.6. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Verkäufer hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muss er auf dessen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Artikel 10 vorgesehenen Umstand und kann der Verkäufer den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

7.7. Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Artikel 10 vorgesehenen Umstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund dieser Aufforderung nicht nach, so kann sich der Verkäufer hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf 25% des Wertes, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstands ergibt.

8. ZAHLUNG

8.1. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum.

8.2. Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet; sie stellen kein Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

8.3. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

8.4. Der Verkäufer kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, dass die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht.

8.5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Verkäufer die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, dass der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers beruht.

8.6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen infolge eines in Artikel 10 vorgesehenen Umstands im Rückstand, so kann der Verkäufer keine Verzugszinsen verlangen.

8.7. In allen übrigen Fällen kann der Verkäufer für rückständige Zahlungen des Käufers von diesem auf Grund einer an ihn in angemessener Frist gerichteten schriftlichen Mitteilung Verzugszinsen (in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz des deutschen Zentralbankinstitutes) ab Fälligkeit verlangen. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nicht innerhalb der Frist von 1 Monat, so kann sich der Verkäufer durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis 25% des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teiles des Liefergegenstands.

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

9.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums erkannt worden sind, dessen Dauer unter 12 Monaten ist (im folgenden ,,Gewährleistungsfrist“ genannt).

9.3. Bei Festlegung dieser Frist ist die normale Dauer des beabsichtigten Transports ausreichend zu berücksichtigen.

9.4. Für einzelne ausdrücklich genannte Teile des Liefergegenstands (gleichgültig ob vom Verkäufer hergestellt oder nicht) können im Vertrag abweichende Fristen festgelegt werden.

9.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Käufer vom Verkäufer schriftlich von der Versandbereitschaft des Liefergegenstands Kenntnis erhält. Verzögert sich der Versand, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung, so dass der Käufer voll in den Genuss der für die Erprobung des Liefergegenstands vorgesehenen Zeit kommt. Hat diese Verzögerung eine vom Willen des Verkäufers unabhängige Ursache, so ist die Verlängerung jedoch auf 6 Monate beschränkt.

9.6. Für die auf Grund dieses Artikels gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand mit der unter 9.2 angegebenen Gewährleistungsfrist. Für die anderen Teile des Liefergegenstands wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während der der Liefergegenstand infolge eines unter diesen Artikel fallenden Mangels stillgelegen hat.

9.7. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die erkannten Mängel anzeigt. Er muss diesem jede Möglichkeit geben, diese Mängel festzustellen und zu beseitigen.

9.8. Der Verkäufer muss auf diese Mitteilung hin den Mangel so schnell wie möglich und – abgesehen von den in Nr. 9 dieses Artikels genannten Fällen – auf seine Kosten beheben. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Fall gilt die Gewährleistungspflicht des Verkäufers hinsichtlich des mangelhaften Teiles als erfüllt, wenn er dem Käufer den ordnungsgemäß reparierten Teil zurücksendet oder einen Ersatzteil liefert.

9.9. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Käufer auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und einem der folgenden Orte:

  1. a) dem Werk des Verkäufers, wenn der Vertrag „ab Werk“ geschlossen ist;
  2. b) dem Hafen, von dem aus der Verkäufer den Liefergegenstand versandt hat, wenn der Vertrag FOB, FAS, CIF oder C & F geschlossen ist;
  3. c) der Grenze des Landes, von dem aus der Verkäufer den Liefergegenstand versandt hat, in allen anderen Fällen.

9.10. Hat nach Nr. 8 dieses Artikels die Reparatur am Aufstellungsort zu erfolgen, so gelten für die Anwesenheit der Vertreter des Verkäufers die von den Parteien besonders zu vereinbarenden Bestimmungen.

9.11. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.

9.12. Weigert sich der Verkäufer, seiner Verpflichtung nachzukommen oder handelt er trotz Mahnung nicht mit der nötigen Eile, so kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vornehmen lassen; Voraussetzung ist jedoch, dass er dabei mit der notwendigen Sorgfalt verfährt.

9.13. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

9.14. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, deren Ursache erst nach Gefahrübergang eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung, schlechter Aufstellung durch den Käufer, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer, normaler Abnutzung.

9.15. Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (Art. 6) übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrübergang liegt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadensersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt.

9.16. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn ein Verkäufer schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außeracht lässt oder wenn er bewusst die Folgen seiner Handlungsweise missachtet.

10. ENTLASTUNGSGRÜNDE

10.1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrags eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen:

Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkungen des Energieverbrauchs.

10.2. Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei von seinem Eintreten und seinem Wegfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

10.3. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Frist für die Erfüllung der Parteiverpflichtungen sind in Artikel 7 und 8 bestimmt. Machen diese Umstände jedoch die Vertragserfüllung in angemessener Frist unmöglich, so hat — unbeschadet Artikel 7 Nr. 5 und 7 und Artikel 8 Nr. 7 — jede Partei das Recht, sich durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag loszusagen.

10.4. Im Falle der Auflösung des Vertrags gemäß Nr. 5 dieses Artikels werden sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen.

10.5. Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so obliegt es dem Schiedsgericht zu entscheiden, welche Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurde; diese Partei hat dann die gesamten Kosten zu tragen. Trifft diese Verpflichtung den Käufer, hat er aber schon vor Vertragsauflösung an den Verkäufer mehr gezahlt, als dessen Aufwendungen betragen, so hat er Anspruch auf Rückzahlung des Mehrbetrags. Entscheidet das Schiedsgericht, dass beide Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurden, so verteilt es die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen.

10.6. Unter ,,Kosten“ im Sinne dieses Artikels sind die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen; jede Partei hat dafür zu sorgen, dass ihr Verlust in möglichst engen Grenzen bleibt; soweit jedoch eine Lieferung an den Käufer erfolgt ist, gilt als Aufwendung des Verkäufers der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht.

11. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES

11.1. Ist eine Partei zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser nur in Höhe des Schadens zu leisten, der für die schuldige Partei bei Vertragsschluss voraussehbar war.

11.2. Die Schadenshöhe im Rahmen von Personen- und Sachschäden sowie Produktvermögensschäden ist begrenzt auf eine Summe von € 5 Mio. maximal € 10 Mio. je Versicherungsjahr. Die Haftung für Umweltschäden ist limitiert auf € 5 Mio. je Versicherungsjahr.

11.3. Die Partei, die sich auf Nichterfüllung des Vertrags beruft, ist verpflichtet, alles zu tun, um den entstandenen Schaden zu mindern, vorausgesetzt, dass ihr dadurch keine unzumutbaren Kosten oder Nachteile entstehen. Andernfalls kann die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, auf Grund dieser Unterlassung Herabsetzung des Schadensersatzes verlangen.

12. VERTRAGSAUFLÖSUNG

12.1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.

13. SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT

13.1. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

13.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

13.3. Die Schiedsrichter entscheiden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.

zum Download AGB (PDF)

W-FILTER – Stand: Januar 2016